Die Haftung der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland beim Vollzug des europäischen Chemikalienrechts (REACH) - Zur Haftung der Organe und Behörden mit Vergleichen aus anderen Bereichen des europäischen Stoffrechts

Stipendiatin/Stipendiat: Dr. Lydia Kann

Anlass des Promotionsvorhabens ist die Reform des europäischen Chemikalienrechts durch die REACH -Verordnung. Es handelt sich hierbei um das bisher größte Projekt im Bereich der Umweltpolitik und der Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene.Zuvor stellte sich das Chemikalienrecht als stark zersplitterte und mithin unübersichtliche Materie dar, die insbesondere Informationslücken im Hinblick auf die Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt aufwies . Die REACH-Verordnung trat nach einem langen und oft schwierigen Rechtssetzungsprozess am 1. Juni 2007 in Kraft. Durch die REACH-Verordnung wurde ein neues Kontrollsystem eingeführt, das insbesondere auf die Gewinnung einer breiteren Datenbasis angelegt ist, um so ein angemessenes Risikomanagement zu erreichen. Dazu wurden verschiedene Kontrollstufen eingerichtet, die von der grundsätzlich allgemein geltenden Registrierungspflicht bis zu der gezielten Beschränkung einzelner Verwendungsmöglichkeiten reichen. Innerhalb dieses Systems nehmen sowohl die Europäische Kommission und die Europäische Agentur für chemische Stoffe auf Gemeinschaftsebene (teilweise unterstützt durch Ausschüsse) als auch die nationalen Behörden Aufgaben wahr. Sie wirken dabei in verschiedener Weise beim Vollzug zusammen, bilden ein Informationsnetz und treffen auch Entscheidungen im Verbund. Das neue europäische Chemikalienrecht ist somit ein Referenzgebiet für den Europäischen Verwaltungsverbund. Aus dem Verbundcharakter erwachsen jedoch Probleme im Hinblick auf die Verteilung der Haftung, insbesondere ist hier die außervertragliche Haftung nach Art. 288 Abs. 2 EG zu betrachten.

Förderzeitraum:
01.01.2008 - 30.04.2009

Institut:
Universität Osnabrück
Institut für Europarecht

Betreuer:
Prof. Dr. Hans-Werner Rengeling

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