Menschenrechtliche Verpflichtungen für klimapolitische Maßnahmen

Stipendiatin/Stipendiat: Lauri Peterson

Nicht nur der Klimawandel, sondern auch klimapolitische Maßnahmen, d. h. Maßnahmen zur Emissionsminderung und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, können negative Auswirkungen auf Menschenrechte haben, wie beispielsweise das Recht auf Nahrung, Wasser oder Wohnung, politische Partizipation und Nicht-Diskriminierung, und können sogar zu Migration führen. Die betroffenen Personen mögen entweder als Teil einer Anpassungsmaßnahme umziehen (Migration als Anpassungsstrategie), als Ergebnis von Emissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen (Umsiedlung oder Vertreibung), oder als individuelle Entscheidung, sich an sich verschlechternde Umwelt und Lebensbedingungen anzupassen, die von Klimapolitiken verursacht werden.

Dennoch werden menschenrechtliche Überlegungen bei der Entwicklung von Klimapolitiken oft nicht systematisch berücksichtigt. Zudem haben Klimapolitiken in Entwicklungsländern oft eine internationale Dimension, da sie oft von Industrieländern unterstützt werden. Auch inländische Politiken von Industrieländern wie die Förderung von Agro-Kraftstoffen können durch Effekte in den Lieferketten negative Auswirkungen in anderen Ländern haben.

Der Fokus der Studie liegt dabei auf dadurch ausgelöste Vertreibungen und anderen Wanderungsbewegungen. Auf dieser Grundlage werden extraterritoriale Menschenrechtsverpflichtungen von Österreich und der EU in diesen Fällen untersucht und politische Empfehlungen für politische Akteure entwickelt, wie menschenrechtliche Betrachtungen adäquat in Klimapolitiken integriert werden können, um negative Auswirkungen auf Menschenrechte zu vermeiden.

Ergebnisse:
Aus den drei Fallstudien kann man schlussfolgern, dass Staaten die Verantwortung negative Auswirkungen der internationalen Verträge auf Menschenrechte zu verhindern haben. Basiert auf die Interpretation des UN-Sozialpaktes, jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die festgelegte Ausübung der Menschenrechte auf fremdem Territorium sicherzustellen; der Missbrauch der Menschenrechte durch politische und rechtliche Mittel zu verhindern; die Erfüllung dieser Rechte durch individuelle und internationale Zusammenarbeit zu unterstützen.

Auf der Ebene der einzelnen Klimamaßnahmen ist das Bild erneut differenzierter. Die Sicherheitsmaßnahmen den Globalen Umweltfazilität (GEF), REDD+, CIF und GCF sind auch mangelhaft und beziehen sich nicht auf Menschenrechte. Zum Beispiel, die GEF und CIF, die ihre Schutzmaßnahmen auf Weltbank-Richtlinien basierten, referenzieren das FPIC-Konzept nicht. Nach den Richtlinien, unfreiwillige Umsiedlung kann nur "nach Möglichkeit" vermieden werden (GEF 2015). CIF fehlt auch einen Beschwerdemechanismus und die Anleitungen, Konsultationen mit den Interessengruppen durchzuführen.

Diese Analyse führt uns zu der Schlussfolgerung, dass Schutzmaßnahmen der Klimamaßnahmen stark variieren und in allen Fällen verbessert werden könnte. Einige der Klimamaßnahmen wie der CDM bieten keine Schutzmaßnahmen gegen negative Auswirkungen. Andere Klimamaßnahmen, wie die GCF und FCPF (gehören zu den Climate Investment Funds) haben Schutzmaßnahmen, die sich in den meisten Fällen nicht auf spezifische Menschenrechtsnormen beziehen.
 

 

 

Förderzeitraum:
01.03.2015 - 29.02.2016

Institut:
Wuppertal Institut Forschungsgruppe 2 Energie- Verkerhs- und Klimapolitik

Betreuer:
Wolfgang Obergassel

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