Newsletter des Stipendienprogrammes v. 22.05.2006

Infos aus dem Stipendienprogramm - Nr. 23 - Ausgabe II 2006

4.) Infos zu Stipendium und Rente

Unsere Stipendiatin Annekatrin Dreyer hat bei ihrem Rentenversicherer, der Deutschen Rentenversicherung Nord, einige Fragen gestellt. Die erhaltenen Antworten sind sicherlich auch für andere Stipendiaten von Interesse. Darum lesen Sie hier, was sie herausgefunden hat:

1. Frage: Wird die Zeit eines Stipendiums als Arbeitszeit für die Rente mit angerechnet?
Antwort:
Die Zeit der Vorbereitung auf die Promotion kann nur dann als beitragsfreie Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, wenn
- Sie während dieser Zeit weiterhin immatrikuliert sind und
- zum Abschluss des Studiums keine andere Prüfung als die Promotion möglich war
- oder Sie ohne Ablegung dieser Prüfung promovieren.
Ansonsten
- ist die Hochschulausbildung bereits mit dem Ablegen der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen.

Beitragsfreie Zeiten wegen Hochschulausbildung (so genannte Anrechnungszeiten) bewirken im übrigen keine Rentenerhöhung mehr, können aber bei bestimmten Rentenansprüchen für die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) berücksichtigt werden.

2. Frage: Welcher Mindestbeitrag wird für die freiwillige Versicherung fällig?
Antwort:
Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt zurzeit 78 Euro monatlich.

3. Frage: Wie verhält es sich in diesem Fall mit der Riester Förderung?
Antwort:
Anspruch auf die staatliche Förderung für eine Riester-Rente haben nur Personen, die aus irgendeinem Grund (versicherungspflichtige Beschäftigung; Kindererziehung etc.) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nach Beamtenrecht Besoldung oder Versorgung beziehen. Nicht Versicherte oder freiwillig Versicherte erfüllen die Voraussetzungen für die Förderung nicht. Ehegatten von pflichtversicherten Personen können allerdings auch dann gefördert werden, wenn sie selbst nicht zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören.