Newsletter des Stipendienprogrammes v. 30.03.2012

Infos aus dem Stipendienprogramm - Nr. 46 - Ausgabe I 2012

4.) Neuerungen im Promotionsstipendienprogramm

Seit 2011 haben wir neben der Zahlung des Kinderzuschlages für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit geringem Familieneinkommen (bis 2.000,- €/Monat) und der Möglichkeit, das Promotionsstipendium vorübergehend ruhen zu lassen, eine zusätzliche Möglichkeit, insbesondere Promotionsstipendiatinnen, die Mütter werden, zu unterstützen: Im Falle, dass Sie als Promotionsstipendiatin der DBU in Ihrer Förderzeit ein Kind bekommen, kann Ihr Stipendium um drei Monate verlängert werden. Da Sie als Stipendiatin nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten für Sie nicht die Regeln des Mutterschutzes, wonach Sie sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sowie bis acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes Ihr Nettogehalt bzw. Mutterschaftsgeld erhalten. Um unsere Stipendiatinnen hier nicht schlechter zu stellen als Doktorandinnen im Angestelltenverhältnis, gilt diese Regelung seit 2011.

Ab dem 1. Januar 2012 gilt eine erhöhte Zuverdienstgrenze für unsere Promotionsstipendiaten: Die DBU erhebt nun gegen die Einkünfte ihrer Stipendiaten bis zur Maximalhöhe von jährlich 8.000,- € netto keine Einwände. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass Sie sich mit der Annahme Ihres Stipendiums dazu verpflichtet haben, Ihre Arbeitskraft auf das in Ihrem Stipendium bzw. Arbeitsplan beschriebene Vorhaben zu konzentrieren.

Dr. Hedda Schlegel-Starmann
für das Stipendienprogramm-Team